Liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen und Schüler,
hier finden Sie und findet ihr den Brief unserer Schulministerin Dorothee Feller zu den ab dem 17. Oktober 2022 geltenden Regelungen zum Umgang mit Corona sowie den Energiesparmaßnahmen, der allen bereits über die Ankündigungen im Messenger zugegangen ist.
Weiterhin gilt zum Schutz vor Corona:
Kontrolltestung bei positivem Testergebnis
Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen und sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet.
Regelungen zur Isolierung
Personen, die ein positives Testergebnis haben, müssen sich für zehn volle Tage in Isolierung begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich.
Die Isolierung endet grundsätzlich nach zehn Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretendem Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest).
Die Isolierung kann frühzeitig durch eine frühestens am fünften Tag der Isolierung vorgenommene negative Testung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test beendet werden, ein Coronaselbsttest ist hierzu nicht ausreichend.
Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.
Der Testnachweis, welcher zur vorzeitigen Beendigung führt, ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Informationspflicht
Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand.
Kontaktpersonen
Personen, die über ein positives Testergebnis informiert wurden (Kontaktpersonen), wird empfohlen, für fünf Tage enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, zu vermeiden. Treten innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person Symptome auf, sind diese Personen verpflichtet, umgehend eine Testung durchzuführen.
Wir stellen Ihnen und euch zudem noch gern die Briefe unserer Ministerin für Schule und Bildung Dorothee Feller zum Schuljahresbeginn zur Verfügung:
- Brief der Ministerin vom 28.07.22 an alle Erziehungsberechtigten
- Brief der Ministerin vom 28.07.22 an alle volljährigen Schülerinnen und Schüler
Hier finden Sie zum Ausdrucken die Bescheinigung über die Durchführung des Corona-Tests bei Ihnen zu Hause.
Weiterhin gilt für unsere Schule:
Die Testungen erfolgen wie in den Briefen oben erläutert weitestgehend zu Hause oder anlassbezogen in der Schule.
- Im Schulgebäude ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes grundsätzlich empfohlen. Die Erziehungsberechtigten sorgen für einen geeigneten Mund-Nasen-Schutz, eine FFP-2- oder medizinische Maske.
- Die “AHA-Regeln” des Ministeriums für Gesundheit gelten auf dem gesamten Schulgelände. Abstände werden nach Möglichkeit eingehalten. Es wird auf Händeschütteln, Umarmungen etc. verzichtet.
- Das Lüften muss selbstverständliche Praxis in allen Unterrichtsräumen sein: Stoßlüften alle 20 Minuten; Querlüften, wo immer es möglich ist. Nach Möglichkeit sollte während der gesamten Pausendauer gelüftet werden.
Die Corona-Warn-App wird nach wie vor landesweit empfohlen.
Wir wünschen allen besonders unter den aktuellen Bedingungen Gesundheit!